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Statuten

§ 1 Name und Sitz des Elternvereins

Der Verein führt den Namen “Elternverein am BG BRG BORG Polgarstraße" und hat seinen Sitz in 1220 Wien, Polgarstraße 24.


§ 2 Zweck des Elternvereines

1.   Der Elternverein hat die Aufgabe, die Interessen der Vereinsmitglieder an der Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Schule zu vertreten und die notwendige  Zusammenarbeit von Elternhaus und Schule zu unterstützen, insbesondere:

   a) die Wahrnehmung aller dem Elternverein gemäß den Bestimmungen des Schulunterrichtsgesetzes zustehenden Rechte,

   b) die Unterstützung der Erziehungsberechtigten bei der Geltendmachung der ihnen nach den Bestimmungen des Schulunterrichtsgesetzes zustehenden Rechte,

   c) in gemeinsamer Arbeit mit der/dem Schulleiter/In, den Lehrpersonen und den Vertreter/Innen der Erziehungsberechtigten im Schulgemeinschaftsausschuss der Schule, den Unterricht und die Erziehung der Kinder in jeder geeigneten Weise zu fördern,

   d) das Verständnis der Eltern für die von der Schule durchgeführte und zu leistende Unterrichts- und Erziehungsarbeit zu vertiefen,

   e) die erzieherischen Maßnahmen des Elternhauses mit denen der Schule abzustimmen,

   f) gelegentlich bei der Fürsorgetätigkeit zugunsten bedürftiger Kinder der Schule mitzuwirken,

   g) über den unmittelbaren Schulbereich hinausgehende Interessen der Kinder (Sicherung von Schulwegen, Umgebung, Freizeitmöglichkeiten) zu unterstützen.

2.   Diese Aufgabe soll unter anderem erreicht werden durch:

   a) Vortrag von Vorschlägen, Wünschen und Beschwerden über die Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Schule,

   b)  Abhaltung von Zusammentreffen der Vereinsmitglieder mit der Schule zur gemeinsamen Beratung von Fragen im Sinne des Abs. 1,

   c) Abhaltung von Vorträgen bildender Art im Sinne des Abs. 1, oder deren Inhalt für Schüler/Innen und Erziehungsberechtigte betreffend schulischer Belange von Interesse sind, wobei als Vortragende z.B. Schulleiter/In, Lehrpersonen der Schule, die im Referent/Innenverzeichnis des zuständigen Landesschulrates enthaltenen Referent/Innen, Vertreter/Innen der Elternvereinsorganisationen (Landesverbände, Dachverband) oder anderer Organisationen in Betracht kommen. Die Abhaltung ist auch  für Themenbereiche möglich, die zwar nicht unmittelbar bildenden Inhalt haben, aber doch für Schüler und Erziehungsberechtigte betreffend schulischen Belangen von Interesse sind

   d) Abhaltung von musikalischen, künstlerischen und sonstigen Veranstaltungen, welche den unter Abs. 1 angegebenen Vereinszweck fördern und die im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen anzumelden sind,

   e) Veranstaltung von Schüler/Innenaufführungen, Sportveranstaltungen und ähnlichen unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften (schulbehördliche Bewilligung),

   f)  Ausgestaltung der für Unterrichts- und Erziehungszwecke verfügbaren Einrichtungen der Schule im Einvernehmen mit dem Schulleiter/In und den Lehrpersonen und erforderlichenfalls mit der zuständigen Schulbehörde.

3.   Die Tätigkeit des Elternvereins umfasst nicht:

   a)  die Ausübung schulbehördlicher Befugnisse (Aufsichtsrecht über die Lehrpersonen, Einmengen in Amtshandlungen),

   b)  die Erörterung parteipolitischer Angelegenheiten,

   c)  jede regelmäßige Fürsorgetätigkeit.

 

§ 3 Mitgliedschaft

1.  Mitglieder des Elternvereines können nur Erziehungsberechtigte der Kinder sein, welche die Schule besuchen. Für den Begriff des Erziehungsberechtigten sind die Bestimmungen des Schulunterrichtsgesetzes sowie des bürgerlichen Rechts anzuwenden. Die Erziehungsberechtigten haben pro Kind ein Stimmrecht.  Der Mitgliedsbeitrag ist nur einmal zu bezahlen. Der Mitgliedsbeitrag ist binnen 4 Wochen nach Erhalt der Zahlungsaufforderung zur Zahlung fällig.

2.  Alle Erziehungsberechtigten von Schüler/Innen der in § 1 genannten Schule sind berechtigt, Mitglied des Elternvereines zu werden.  Die Mitgliedschaft beginnt mit Einzahlung des jährlichen Mitgliedsbeitrages.

3.  Die Mitgliedschaft gilt jeweils für die Dauer eines Vereinsjahres und erlischt vorzeitig durch Austritt, jedenfalls aber bei Beendigung des Schulbesuches, ausgenommen es handelt sich um ein Vorstandsmitglied oder eine Rechnungsprüfer/In. In diesem Fall gilt §11  Abs. 4. 

4.  Mitglieder, welche durch ihr Verhalten den Vereinszweck schädigen, können mit Beschluss des Elternausschusses ausgeschlossen werden.

5.  Bei vorzeitigem Austritt gem. Abs. 3 oder dem Ausschluss eines Mitgliedes gem. Abs. 4 besteht kein Anspruch auf die Rückzahlung eines bereits bezahlten Mitgliedsbeitrages.

 

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder des Elternvereins

1.  Die Vereinsmitglieder haben die ihnen in diesem Statut eingeräumten Rechte und auferlegten Pflichten. Sie haben insbesondere den Vereinszweck (§ 2) in jeder Weise zu fördern.

2.  Die Vereinsmitglieder haben das Recht, an allen Versammlungen und Veranstaltungen des Vereines mit beratender und beschließender Stimme teilzunehmen, sofern es sich nicht um eine Sitzung eines der Vereinsorgane handelt in der das Stimmrecht gesondert geregelt ist. 

3.  Die Vereinsmitglieder haben das aktive und passive Wahlrecht. Das passive Wahlrecht zum Vorstand haben auch Erziehungsberechtigte gemäß §3 Abs. 1 die innerhalb von 2 Wochen ab ihrer Wahl den Mitgliedsbeitrag bezahlen.

4.  LehrerInnen, deren Kinder die im § 1 genannte Schule besuchen, haben die gleichen Rechte und Pflichten wie die übrigen Vereinsmitglieder.  

5.  Erziehungsberechtigte, die den Mitgliedsbeitrag gemäß § 3 Z.1 letzter Satz nicht fristgerecht bezahlt haben, sind von der Gewährung personenbezogener Leistungen des Elternvereines ausgeschlossen. In begründeten Fällen kann auf Antrag eine Nachsichtsgewährung durch Beschluss des Vorstandes erfolgen.

6.  Angehörige des Vorstandes oder des Elternausschusses haben den Mitgliedsbeitrag für das laufende Vereinsjahr spätestens binnen 2 Wochen nach der Hauptversammlung oder ihrer Bestellung durch Kooptierung gemäß §11 Abs. 3  zu bezahlen. Bei Zahlungsverzug und Nichtbeachtung einer vom Vorstand schriftlich gesetzten Nachfrist von 2 Wochen, verlieren diese nach Ablauf dieser Frist ihre Funktion und werden durch ihre Stellvertreter/Innen ersetzt. In diesem Fall ist durch den Elternausschuss ein geeigneter Ersatz zu wählen, bzw. im Falle der/des Vorsitzenden eine außerordentliche Hauptversammlung durch eine/n Rechnungsprüfer/In einzuberufen.

 

§ 5 Mittel zur Erreichung des Zweckes des Elternvereins

1.  Die für den Vereinszweck nötigen Mittel werden durch die Beiträge der Vereinsmitglieder, Spenden, Erträgnisse von Vereinsveranstaltungen, Vermächtnisse, Sammlungen und Sponsoring  aufgebracht.

2.  Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird jährlich in der letzten Elternausschusssitzung des laufenden Vereinsjahres  auf Antrag des Vorstandes für das folgende Vereinsjahr festgesetzt. Die Abweichung vom aktuellen Mitgliedsbeitrag darf dabei 15 Prozent nicht übersteigen. Eine die 15 Prozentgrenze übersteigende Abweichung bedarf der Genehmigung der Hauptversammlung.

3.  Die Vereinsmitglieder (§ 3 Abs. 1) haben den Mitgliedsbeitrag nur einmal zu entrichten, auch wenn mehrere Kinder, für die sie erziehungsberechtigt sind, die im § 1 genannte Schule besuchen. Besuchen andere Kinder der Vereinsmitglieder (§ 3 Abs. 1) andere Schulen (private oder öffentliche), haben die Vereinsmitglieder einen anteiligen Mitgliedsbeitrag zu entrichten, wenn sie dem Elternverein der anderen Schule angehören. Der aliquote Anteil bestimmt sich nach der Zahl der Schulen, welche die Kinder besuchen.

4.  Der Elternvereinsvorstand kann in berücksichtigungswerten Fällen Vereinsmitglieder auf Antrag von der Entrichtung des Mitgliedsbeitrages ganz oder teilweise für jeweils das laufende Vereinsjahr befreien.

 

§ 6 Vereinsjahr

Das Vereinsjahr beginnt mit dem Tag der ordentlichen Hauptversammlung und endet mit dem Tag der nächsten ordentlichen Hauptversammlung.

 

§ 7 Organe des Elternvereines

Die Geschäfte des Elternvereines werden besorgt:

a)  von der Hauptversammlung

b)  vom Elternausschuss

c)  von den Mitgliedern des Vorstandes

d)  von der/dem Vorsitzenden und bei deren/dessen Verhinderung von der/dem Vorsitzenden Stellvertreter/In

 

§ 8 Ordentliche Hauptversammlung

1.  Die ordentliche Hauptversammlung findet in der Regel im Oktober statt. Sie ist gemäß den Statuten § 8 Abs. 2 einzuberufen.

2.  Die Einladung zur Hauptversammlung hat schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnungspunkte zu erfolgen und ist spätestens 14 Tage vor dem Tag der Hauptversammlung abzusenden bzw. mindestens 14 Tage vor der Hauptversammlung auf der Homepage des Elternvereins zu veröffentlichen.  

3.  Die Hauptversammlung ist nach ordnungsgemäßer an die Erziehungsberechtigten ergangener Einladung ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig.

4.  Alle Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Die Auflösung des Vereines gem. Abs. 6 lit. i) und die Änderung der Statuten gem. Abs. 6 lit. h) werden mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen.

5.   Über den Verlauf der Hauptversammlung ist ein Protokoll zu führen.

6.  Der Hauptversammlung obliegt:

   a) Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Elternausschusses über das abgelaufene Vereinsjahr,

   b) Entgegennahme des Berichtes der Rechnungsprüfer/in über die Geldgebarung und Beschlussfassung über deren Anträge,

   c) Wahl der Mitglieder des Vorstandes bestehend aus Vorsitzender/m, Kassier/In und Schriftführer/In sowie jeweils deren Stellvertreter/Innen für die Dauer eines Vereinsjahres,

   d) Wahl zweier Rechnungsprüfer/Innen für die Dauer eines Vereinsjahres,

   e) Beschlussfassung über die Zulassung von am Tag der Hauptversammlung eingebrachten Anträgen mit Hinweis auf deren Anzahl und Inhalt,

   f) Beschlussfassung über Anträge des Elternausschusses,

   g) Beschlussfassung über ordnungsgemäß eingebrachte Anträge von erziehungsberechtigten Vereinsmitgliedern gemäß Abs. 9,

   h)  Beschlussfassung über Änderungen der Statuten,

   i)  Beschlussfassung über die Auflösung des Elternvereines,

   j)   Wahl der Elternvertreter des Schulgemeinschaftsausschusses auf Vorschlag des Vorstandes,

   k)  Genehmigung des Mitgliedsbeitrages gemäß § 5 Abs. 2 (Abweichung um mehr als 15 Prozent). 

7. Eine mehrmalige Wiederwahl der Vereinsfunktionäre ist zulässig.

8. Eine gültige Wahl des Vorstandes ist nur möglich, wenn mindestens zwei Drittel der vorgeschlagenen Personen bei der Wahl anwesend sind und die nicht anwesenden Personen eine Willensbekundung beim Vorstand hinterlegt haben, die eine Annahme der möglichen Wahl bestätigt 

9. Anträge von Erziehungsberechtigten, die bei der Hauptversammlung verhandelt werden sollen, sind mindestens 8 Tage vorher schriftlich beim Vorstand einzubringen. Anträge, die zu diesem Zeitpunkt nicht beim Vorstand eingelangt sind, sind nicht zu behandeln, außer die Hauptversammlung beschließt die Behandlung dieser Anträge gemäß Abs. 6 lit. e. Die Anträge sind möglichst eindeutig zu bezeichnen.

 

§ 9 Außerordentliche Hauptversammlung

1.  Eine außerordentliche Hauptversammlung ist binnen 4 Wochen einzuberufen, wenn es 

   a)  von einer  Zweidrittelmehrheit der Mitglieder des Elternausschusses beschlossen oder 

   b) von mindestens einem Zehntel der Vereinsmitglieder schriftlich verlangt wird, oder 

   c)  es im Zuge der Hauptversammlung zu keiner Wahl eines vollständigen Vorstands im Sinne von § 11 Abs. 2 kommt, wobei die Gründe dafür unerheblich sind

2.  Der Zweck der einzuberufenden außerordentlichen Hauptversammlung ist möglichst  eindeutig zu bezeichnen. Bei beabsichtigter Änderung der Statuten ist deren wesentlicher Inhalt anzugeben.

3.  Im Übrigen finden die Bestimmungen über die Einladung, Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung der ordentlichen Hauptversammlung auch auf außerordentliche Hauptversammlungen sinngemäß Anwendung. In der außerordentlichen Hauptversammlung können die im § 8 erwähnten Angelegenheiten verhandelt und der Beschlussfassung zugeführt werden.

 

§ 10 Elternausschuss

1.  Die Geschäfte des Elternvereines werden, soweit sie nicht der Hauptversammlung oder dem Vorstand vorbehalten sind, vom Elternausschuss besorgt.

2.  Der Elternausschuss besteht in der Regel aus je einer/m je Klasse, gewählten Klassenvertreter/In und deren Stellvertreter/In, also aus doppelt so vielen Mitgliedern, als in der Schule Klassen eingerichtet sind, jedoch aus mindestens 8 Personen. Eine von dieser Regel abweichende Mitgliederzahl ist von der Hauptversammlung  zu beschließen.

3.  Die Wahl der Mitglieder des Elternausschusses erfolgt im Rahmen der Elternversammlung innerhalb der Gemeinschaft der Erziehungsberechtigten der jeweiligen Klasse. Bis zu einer Neuwahl der Klassenvertreter/Innen und deren Stellvertreter/Innen bleiben die jeweiligen Vertreter/Innen des vorangegangenen Vereinsjahres Mitglieder des Elternausschusses. Jede Änderung ist dem Vorstand unverzüglich unter Nennung der neuen Klassenelternvertreter/Innen und deren Stellvertreter/Innen bekannt zu geben.

4.  Die außerordentliche Hauptversammlung kann den Elternausschuss oder einzelne Mitglieder ihrer Funktionen entheben, wenn sie durch ihr Verhalten den Vereinszweck schädigen, insbesondere, wenn sie durch wiederholtes Fernbleiben von den Sitzungen des Elternausschusses dessen Arbeit lahmlegen.

5.  Der/die  Schulleiter/In und die von der Lehrer/Innenkonferenz gewählten Vertreter/Innen des Lehrpersonals können jeweils über Einladung an den Sitzungen des Elternausschusses in beratender Form teilnehmen. Ebenso können auch andere Personen zur fachlichen Beratung eingeladen werden.

6.  Die/der Vorsitzende bzw. bei Verhinderung deren/dessen Stellvertreter beruft die Sitzungen des Elternausschusses schriftlich mittels Mail mindestens 14 Tage vor dem Tag der Sitzung ein und leitet sie. Die Mitglieder des Elternausschusses sind für die korrekten Mailadressen sowie den möglichen Empfang von E-Mails selbst verantwortlich.

7.  Der Elternausschuss ist auch einzuberufen, wenn mindestens drei Ausschussmitglieder dies verlangen.

8.  Der Elternausschuss fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

9.  Der Elternausschuss ist nach ordnungsgemäß ergangener Einladung an die Ausschussmitglieder bei Anwesenheit von mindestens 8 Mitgliedern aus jeweils verschiedenen Klassen (ohne Berücksichtigung der Vorstandsmitglieder und der Vertreter/Innen der Schule) beschlussfähig.

10.  Der Elternausschuss ist befugt, die Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung zu verlangen. Hierfür ist jedoch eine  Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Von diesem Beschluss sind die Rechnungsprüfer/Innen nachweislich zu verständigen, die sodann, wenn vom Vorstand nicht binnen 4 Wochen die Einberufung der außerordentlichen Hauptversammlung erfolgt ist, von sich aus die a.o. Hauptversammlung einzuberufen haben. Sollten auch die Rechnungsprüfer/Innen handlungsunfähig oder nicht vorhanden sein oder nicht aktiv werden, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Hauptversammlung einzuberufen hat.

11.  Der Elternausschuss kann mit der Durchführung bestimmter Aufgaben (Organisation von Veranstaltungen, Erstellung von Berichten, Durchführung von unterstützenden Tätigkeiten) auch Vereinsmitglieder betrauen, die nicht dem Elternausschuss angehören.

12.  Der Elternausschuss ist ermächtigt, den Vorstand pro Vereinsjahr unter ziffernmäßiger Festsetzung eines Betrages jeweils pro Anlassfall zur Begleichung insbesondere laufender Zahlungen, vertraglicher Verpflichtungen sowie Zuschüssen zu bewilligen. 

 

§ 11 Der Vorstand

1. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In dessen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

   a) Erstellung des Jahresvoranschlages, sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses,

   b) Vorbereitung der Hauptversammlung,

   c) Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Hauptversammlung

   d) Verwaltung des Vereinsvermögens,

   e) Entscheidung über die Vergabe von Zuschüssen bis zu einer durch den Elternausschuss zu genehmigenden Höhe.

2.  Der Vorstand besteht aus der/dem Vorsitzenden, der/dem Kassier/In, der/dem Schriftführer/In sowie deren Stellvertreter/Innen. Kooptierte  Vorstandsmitglieder sowie deren Stellvertreter/Innen haben ebenso Sitz und Stimme im Vorstand.

3.  Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung für die/den Vorsitzende/n in der nächstfolgenden Hauptversammlung, für die übrigen Vorstandsmitglieder in der nächstfolgenden Sitzung des Elternausschusses einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, oder ist er untätig, ist jede/r Rechnungsprüfer/In verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Hauptversammlung zum Zweck der Neuwahl des Vorstandes einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer/Innen handlungsunfähig, nicht vorhanden oder untätig sein, so hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Bezirksgericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Hauptversammlung einzuberufen hat. 

4. Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt ein Vereinsjahr. Dies gilt auch, wenn der Schulbesuch des Kindes als Voraussetzung für die Mitgliedschaft zum Elternverein zwischenzeitig weggefallen ist, längstens jedoch bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Die mehrmalige Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist zulässig. 

5. Der Vorstand wird von der/dem Vorsitzenden, in deren/dessen Verhinderung von deren/dessen Stellvertreter/In, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch diese/r auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.

6. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist. Für die Beschlussfassung nach § 10  Abs. 12 ist eine  Zweidrittelmehrheit erforderlich.

7. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der/des Vorsitzenden den Ausschlag. Über die Vergabe von Zuschüssen gemäß  Abs. 1 lit. e ist ein Protokoll anzufertigen in dem der Antragsteller und der Verwendungszweck anzuführen sind. Alle anwesenden Vorstandsmitglieder haben dieses Protokoll zu unterzeichnen und eindeutig ihre Entscheidung schriftlich zu bestätigen.

8. Den Vorsitz führt die/der Vorsitzende, bei Verhinderung deren/dessen Stellvertreter/In. Ist auch diese/r verhindert, obliegt der Vorsitz der Kassierin/dem Kassier.

9. Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung oder Rücktritt.

 

§ 12 Vertretung und Verwaltung des Elternvereines

1. Die/der Vorsitzende vertritt den Elternverein nach außen und führt die Geschäfte des Vereines, soweit sie nicht anderen Organen des Elternvereines vorbehalten oder übertragen sind.

2. Die/der Vorsitzende ist Mitglied des Elternausschusses. Dieser führt den Vorsitz bei allen Versammlungen, Sitzungen und Veranstaltungen des Elternvereines und des Elternausschusses.

3. Bei länger währender Beschlussunfähigkeit des Elternausschusses ist die/der Vorsitzende verpflichtet, zum frühesten Termin eine außerordentliche Hauptversammlung einzuberufen.

4. Im Falle ihrer/seiner Verhinderung wird die/der Vorsitzende durch die/den Vorsitzende/n-Stellvertreter/In vertreten und diese/dieser bei Verhinderung von der  Kassierin /dem Kassier.

5. Alle vom Elternverein ausgehenden Schriftstücke bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschrift der/des Vorsitzenden und der Schriftführerin/des Schriftführers. Geldangelegenheiten bedürfen im Allgemeinen der Unterschrift der/des Vorsitzenden und der Kassierin/des Kassiers.

6. Schriftführer/In und Kassier/In werden im Falle ihrer Verhinderung durch ihre Stellvertreter/In vertreten.

7. Der/dem Schriftführer/In obliegen die Führung des Protokolls und die Ausfertigung von Schriftstücken des Elternvereines.

8. Der/dem Kassier/In obliegen die Übernahme der Gelder des Elternvereines sowie deren Verwendung nach den Beschlüssen der Hauptversammlung und des Elternausschusses, worüber ordnungsgemäß Buch zu führen ist.

9. Die Rechnungsprüfer/In sind zu allen Beratungen des Elternausschusses einzuladen; sie haben beratende, aber keine beschließende Stimme. Sie haben die widmungsgemäße Verwendung der Gelder des Elternvereines auf Grund der gefassten Beschlüsse zu überwachen und alle die Vereinsgebarung bezüglichen Schriften und Bücher mindestens zweimal im Jahr (in der Regel halbjährlich),  zu überprüfen und über das Ergebnis der Überprüfung dem Elternausschuss bzw. der Hauptversammlung zu berichten. Sie dürfen kein anderes Amt im Elternverein bekleiden.

 

§ 13 Teilnahme an Elternvereinsveranstaltungen

An den Veranstaltungen und Versammlungen des Elternvereines können jeweils über Einladung des Elternausschusses auch andere Personen mit beratender Stimme teilnehmen.

 

§ 14 Schiedsgericht

1.  Streitigkeiten, die sich aus dem Vereinsverhältnis ergeben, sind durch ein von den streitenden Parteien einzusetzendes Schiedsgericht zu behandeln.

2.  Jeder der streitenden Teile wählt zwei Vereinsmitglieder zu Schiedsrichtern. Diese wählen eine/n Vorsitzende/n aus dem Kreise der Vereinsmitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit

3.  Das Schiedsgericht ist bei Anwesenheit der Hälfte seiner Mitglieder beschlussfähig und entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit.

4.  Gegen seine Entscheidung ist keine vereinsinterne Berufung möglich.

 

§ 15 Auflösung des Elternvereines

Die Auflösung des Elternvereines ist von der Hauptversammlung mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen zu beschließen. In jedem Fall ist der Elternverein in seiner bestehenden Form mit Schließung der in § 1 genannten Schule aufzulösen. 

Diese Hauptversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. 

 

§ 16 Vereinsvermögen

Das im Falle der Auflösung oder bei Wegfall des begünstigten Vereinszweckes allenfalls vorhandene Vereinsvermögen darf in keiner wie auch immer gearteten Form den Vereinsmitgliedern zugute kommen, sondern soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt, sonst Zwecken der Sozialhilfe.