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Aufstieg in die nächste Klasse

Nur noch sechs Wochen trennen uns vom Ferienbeginn – und damit dem Jahreszeugnis. 

Dieses Schuljahr gibt es hierzu ein paar besondere Regelungen, vor allem was Wiederholungsprüfungen, Anzahl der wiederholbaren Schuljahre sowie das Aufsteigen mit einem “Nicht Genügend” angeht.

Und zwar:

Aufsteigen in die nächste Schulstufe und Schulstufenwiederholungen

Schülerinnen und Schüler mit einem „Nicht genügend“ im Jahreszeugnis dürfen ohne Konferenzbeschluss dann in das nächste Schuljahr aufsteigen, wenn der betreffende Unterrichtsgegenstand im vergangenen Schuljahr nicht bereits negativ beurteilt wurde. Die Schüler/innen haben das Recht, zur Wiederholungsprüfung anzutreten.

  • Bei mehr als einem „Nicht genügend“ kann die Klassenkonferenz entscheiden, dass ein Schüler/eine Schülerin in das nächste Schuljahr aufsteigt, wenn die Beurteilung in den betreffenden Unterrichtsgegenständen im letzten Schuljahr nicht bereits negativ war und aus Sicht der Klassenkonferenz ausreichend Leistungsreserven bestehen, um im nächsten Jahr parallel nach- und mitlernen zu können.
  • Unabhängig von der Entscheidung der Klassenkonferenz dürfen zwei Wiederholungsprüfungen abgelegt werden. Reduziert sich nach den Wiederholungsprüfungen die Zahl der „Nicht genügend“ auf ein „Nicht genügend“, so gilt, wenn der Gegenstand im Vorjahr positiv beurteilt war, „automatisches Aufsteigen“ mit einem „Nicht genügend“.
  • Reduziert sich nach den Wiederholungsprüfungen die Zahl der „Nicht genügend“ und verbleiben zwei oder mehr „Nicht genügend“ in Gegenständen, die der/die Schüler/in im Vorjahr positiv absolviert hatte, so stimmt die Klassenkonferenz neuerlich über den Aufstieg ab.
    Diese Aufstiegsregelungen gelten nicht beim Wechsel in eine andere Schulart.
  • Ein Aufsteigen mit einem “Nicht genügend“ in einem „auslaufenden“ Gegenstand ist nicht möglich.
  • Für Schülerinnen und Schüler, die im Schuljahr 2020/21 eine Schulstufe wiederholen müssen, wird die gesetzlich zulässige Höchstdauer des Schulbesuchs um ein Jahr verlängert. Auch ein „freiwilliges“ Wiederholen eines Schuljahres ist möglich und bedarf eines formlosen Antrags an die Direktion.